Unsere ­Führerscheinklassen

Unsere
Führerschein­klassen

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B

Mindestalter: ab 18 Jahren oder begleitetes Fahren ab 17 Jahren, beinhaltet AM, L
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
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B197

Mindestalter: ab 18 Jahren oder begleitetes Fahren ab 17 Jahren, beinhaltet AM, L
Berechtigt zum Fahren der selben Fahrzeuge wie Klasse B, aber in der Ausbildung werden mindestens 10 Fahrstunden mit einem Schaltfahrzeug benötigt und die restliche Ausbildung sowie die Prüfung findet mit einem Automatikfahrzeug statt. Die Schlüsselzahl B197 berechtigt im In- wie im Ausland trotzdem auch zum Fahren von Schaltfahrzeugen. Falls aber Folgeführerscheine wie BE oder C gemacht werden muss die Prüfung auf einem Schaltfahrzeug stattfinden, ansonsten dürfen diese Fahrzeuge nur als Automatikfahrzeuge gefahren werden.

B197

Mindestalter: ab 18 Jahren oder begleitetes Fahren ab 17 Jahren, beinhaltet AM, L
Berechtigt zum Fahren der selben Fahrzeuge wie Klasse B, aber in der Ausbildung werden mindestens 10 Fahrstunden mit einem Schaltfahrzeug benötigt und die restliche Ausbildung sowie die Prüfung findet mit einem Automatikfahrzeug statt. Die Schlüsselzahl B197 berechtigt im In- wie im Ausland trotzdem auch zum Fahren von Schaltfahrzeugen. Falls aber Folgeführerscheine wie BE oder C gemacht werden muss die Prüfung auf einem Schaltfahrzeug stattfinden, ansonsten dürfen diese Fahrzeuge nur als Automatikfahrzeuge gefahren werden.

B

Mindestalter: ab 18 Jahren oder begleitetes Fahren ab 17 Jahren, beinhaltet AM, L
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

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B197

Mindestalter: ab 18 Jahren oder begleitetes Fahren ab 17 Jahren, beinhaltet AM, L
Berechtigt zum Fahren der selben Fahrzeuge wie Klasse B, aber in der Ausbildung werden mindestens 10 Fahrstunden mit einem Schaltfahrzeug benötigt und die restliche Ausbildung sowie die Prüfung findet mit einem Automatikfahrzeug statt. Die Schlüsselzahl B197 berechtigt im In- wie im Ausland trotzdem auch zum Fahren von Schaltfahrzeugen. Falls aber Folgeführerscheine wie BE oder C gemacht werden muss die Prüfung auf einem Schaltfahrzeug stattfinden, ansonsten dürfen diese Fahrzeuge nur als Automatikfahrzeuge gefahren werden.


BE

Mindestalter: ab 18 Jahren oder begleitetes Fahren ab 17 Jahren,
beinhaltet AM, L

nur mit Vorbesitz oder gleichzeitigem Erwerb der Klasse
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit bis zu 3500 kg zulässiger Gesamtmasse.

AM

Mindestalter: ab 15 Jahren
zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.

Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.

A1

Mindestalter: ab 16 Jahren, beinhaltet AM
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

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B196

Mindestalter: ab 25 Jahren, beinhaltet AM, Voraussetzung: 5 Jahre Besitz der Klasse B
Selbe Fahrzeuge wie Klasse A1, Die Ausbildung ist eine Fahrerschulung, d.h. Sie benötigen mindestens 4 theoretische und 9 praktische Unterrichtseinheiten mit einer anschließenden Überprüfungsfahrt durch den Fahrlehrer.

ACHTUNG! Gilt nur in Deutschland

B196

ACHTUNG! Gilt nur in Deutschland

Mindestalter: ab 25 Jahren, beinhaltet AM, Voraussetzung: 5 Jahre Besitz der Klasse B
Selbe Fahrzeuge wie Klasse A1, Die Ausbildung ist eine Fahrerschulung, d.h. Sie benötigen mindestens 4 theoretische und 9 praktische Unterrichtseinheiten mit einer anschließenden Überprüfungsfahrt durch den Fahrlehrer

A2

Mindestalter: ab 18 Jahren
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2-Jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

A

Mindestalter: ab 20 Jahren – für Krafträder bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahren – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahren – für Krafträder bei Direkteinstieg Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

T

Mindestalter: ab 16 Jahren
direkter Erwerb
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).